Notwendige Schritte bevor ich mein Bauobjekt (privat oder gewerblich) an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen darf

- der Weg zum Abwasserentsorgungsvertrag

Der Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage (= jeder Eigentümer eines Bauobjektes bzw. Betreiber einer Betriebsanlage im Anschlussbereich der öffentlichen Kanalisation) hat laut §32b WasserRechtsGesetz (BGBl 1959/215 (WV) idF) und §8 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (LGBl. Nr. 1/2001) mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation(*) einen schriftlichen Vertrag über den Anschluss seines Bauobjektes / seiner Betriebsanlage an die öffentliche Kanalisation abzuschließen.

 

(*) Der Betreiber der öffentlichen Kanalisation ist derjenige, der befugt ist, das gereinigte Abwasser in ein Gewässer einzuleiten. In den Gemeinden Wenns, Jerzens, St. Leonhard im Pitztal und Fließ (Ortsteil Piller) ist das der ABWASSERVERBAND PITZTAL mit der Verbandskläranlage in Wenns.

 

ACHTUNG:

Der Antrag auf Abschluss eines Entsorgungsvertrages hat vom Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage zu erfolgen! (Bringschuld). 

Bei gewerblichen Anschlüssen ist ein Abwasserentsorgungsvertrag spätestens im Zuge der gewerberechtlichen Bewilligung zu erstellen. 


Notruftelefon Bereitschaftsdienst

Bei diversen Störungen außerhalb der Öffnungszeiten, insbesondere am Kanalnetz,

kann der diensthabende Mitarbeiter unter unten stehender Nummer erreicht werden:

 

Bitte geben Sie unbedingt Ihren Namen und eine Telefonnummer bekannt, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können!

 

05414 86927 12